REPARATUR BONUS – ÖSTERREICH
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bis 50% / max. 200€ der Reparaturkosten werden von Bundesministerium übernommen!
Fragen und Antworten
Wer kann einen Reparaturbonus beantragen?
Die Aktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Pro E-Gerät kann ein Bon auf www.reparaturbonus.at beantragt werden, der für eine Reparatur und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden kann. Sobald dieser Bon bei Ihnen eingelöst wurde, kann Ihre Kundschaft neuerlich einen Bon beantragen und für die Reparatur eines weiteren Elektro- oder Elektronikgerätes nutzen.
Welche Reparaturen fallen unter den Reparaturbonus?
Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die unter den Reparaturbonus fallen, finden Sie hier: Geräteliste
Gefördert wird die Reparatur und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen. Somit umfasst der Reparaturbonus Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen. Und zwar unabhängig davon, ob diese funktions-bestimmend sind (z. B. Haarföhn) oder nicht (z. B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus (z. B. defektes Rad eines Staubsaugers). Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät.
Die Geräte müssen sich in privatem Eigentum der Antragsteller:innen befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für förderungsfähige Geräte: Küchenmaschine, Wasserkocher, Leuchten, Headset, Smartphone, Notebook, Waschmaschine, E-Bikes, Spielkonsole, Lautsprecher, Hochdruckreiniger
Eine Liste nicht förderungsfähiger Geräte finden Sie hier.
Für welche Reparaturen gibt es keine Förderung?
Gefördert werden grundsätzlich nur Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten. Dh der Bon kann nur für Geräte genutzt werden, die durch Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodul betrieben werden.
Unabhängig davon, werden Reparaturen von folgenden Fahrzeugen und Geräten jedenfalls nicht gefördert (Negativ-Geräteliste):
- PKWs, Hybrid- und Elektroautos
- Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
- Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
- Leuchtmittel und Waffen
Beispiele für nichtförderungsfähige Geräte: Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, Photovoltaikanlage, Windturbine
Ausgeschlossen sind zudem Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.
Wie hoch ist die Förderung je Reparatur?
Die Höhe der Förderung, beträgt bei Reparaturen pro Bon maximal 200 Euro und für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro bzw. 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrages inkl. MWSt.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den der Reparaturbonus bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro Gerät inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 200 Euro begrenzt. Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten z. B. 300 Euro brutto, so beläuft sich die Höhe der Förderung auf 150 Euro.
Sollte sich der Kunde nach Ausstellung eines Kostenvoranschlages, für den bereits eine Förderung von max. 30 Euro gewährt wurde für die Reparatur dieses Gerätes entscheiden, beträgt die max. Förderung für die Reparatur des Gerätes 170 Euro; in Summe also max. 200 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Gerätes.
Ein Bon kann für die Reparatur, einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines Gerätes verwendet werden.
Den Wert des Reparaturbons ziehen Sie als Partnerbetrieb direkt bei Bezahlung der Rechnung und Vorlage eines Reparaturbons ab.
Kann ein Bon bei jedem beliebigen Reparaturbetrieb eingelöst werden?
Nein, der Reparaturbon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Für die Teilnahme am Reparaturbonus müssen alle Teilnahmekriterien erfüllt und ein Online-Antrag über diese Website gestellt werden.
Kann der Bon für einen Kostenvoranschlag verwendet werden?
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Reparaturbon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor max. 200 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon eingelöst, so können für die Reparatur desselben Gegenstandes nur noch max. 170 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons abgezogen werden.